Gebäudeenergiegesetz:
ab 1. Januar 2024 wird es einen absoluten Schnitt in der Gebäudebeheizung geben

Das neue GEG heißt für alle Anlagenbetreiber ab 1. 1. 2024 wird es einen absoluten Schnitt in der Gebäudebeheizung geben.

  • Es muss mindestens ein regenerativer Anteil von 65 % der Gebäudeheizung erfolgen.
  • Photovoltaik wird immer wichtiger, denn es fließt nur selbsterzeugter Strom bzw. der Solarthermieanteil in die ökologische Betrachtung ein.

Wie genau das alles umgesetzt werden soll, insbesondere in Anbetracht des Facharbeitermangels und der schwierige Liefersituation weiß aktuell noch Niemand.

Aber wir möchten Sie informieren, damit Sie sich frühzeitig Gedanken zu Ihrer Vorgehensweise machen können.

Hier können Sie den Flyer, der Firma Viessmann mit einer übersichtlichen Darstellung der gegenwärtigen Situation herunterladen: Flyer der Firma Viessmann

Das bisherige Gebäudeenergiegesetz - seit November 2020 in Kraft - wurde zum 1. Januar 2023 angepasst

Das Gebäudenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Eine weitere Änderung ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten (Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent).

Das GEG enthällt Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die frühere EnEV, das EnEG und das EEWärmeG wurden mit dem GEG zusammengeführt.

 

iwo pressebild heizungskeller webÖlheizungen werden nicht verboten – bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und auch modernisiert werden. Foto: IWO

Wesentliche Änderungen durch das GEG 2023:

Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

  • Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs für Neubauten von bisher 75 Prozent des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes auf 55 Prozent.
  • Anpassung des in Anlage 5 des GEG geregelten vereinfachten Nachweisverfahrens für Wohngebäude. Anlagenoptionen, die im vereinfachten Nachweisverfahren nicht aufgeführt werden, sind weiterhin im Rahmen des Referenzgebäudeverfahrens umsetzbar, so dass das Referenzgebäudeverfahren technologieoffen ist.
  • Einführung eines Primärenergiefaktors für Strom zum Betrieb von wärmenetzgebundenen Großwärmepumpen für den nicht erneuerbaren Anteil von 1,2 eingeführt (statt 1,8): Ziel: Behebung einer bestehenden systematischen Benachteiligung von Fernwärme aus Großwärmepumpen gegenüber Fernwärme aus KWK-Anlagen oder Wärmeerzeugern mit fossilen Energien.
  • Streichung der Absätze 2 und 3 des § 23 GEG, da sich in der Praxis erwiesen hat, dass das dort vorgeschriebene Bewertungsverfahren zu widersprüchlichen Ergebnissen führen kann.
  • Anpassung der Regelung zu den Fördermaßnahmen in § 91 GEG an die Anhebung des Anforderungsniveaus.
  • Einführung einer bis Ende 2024 befristeten Erleichterung für bestimmte Gebäude, die der Unterbringung geflüchteter Menschen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag dienen. Inkrafttreten dieser Regelung: Am Tag nach der Verkündung, also am 29. Juli 2022.

Für die Umsetzung der übrigen Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag zur Änderung des GEG stehen Einzelheiten noch nicht fest.

 

iwo pressebild solaranlage webWird die Heizung zum Hybridsystem, können für die erneuerbare Komponente staatliche Fördermittel beantragt werden. Foto: IWO

Förderung für Hybridanlagen

Und wer sich für eine Hybridanlage entscheidet, kann sich nicht nur über sinkende Energiekosten freuen: „Für den Einbau neuer Öl-Hybridanlagen gibt es weiterhin staatliche Fördergelder“, erklärt Willig. Finanziell unterstützt wird der Einbau der erneuerbaren Komponenten, wie zum Beispiel eine Solaranlage, mit 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich gibt es auch immer wieder nichtstaatliche Förderaktionen, zum Beispiel von Heizgeräteherstellern. Und die erneuerbaren Energien, wie Solaranlagen, können auch unabhängig von der eigentlichen Heizungsmodernisierung in einem zweiten Schritt integriert werden.

 

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