Zum 1.Juli 2015 trat das neue EWärmeG in Kraft. Dieses Gesetz des Landes Baden-Württemberg verlangte in seiner alten Version aus dem Jahre 2008, dass bei einer Heizungserneuerung ein regenerativer Anteil von 10 % vorrangig durch Solarthermie zu erbringen war. Die Version 2015 hat diesen regenerativen Anteil nun auf 15 % erhöht, wobei die bisherige „Ankertechnologie“ Solarthermie gestrichen wurde. Es können nun alle Techniken, die sich energiesparend auswirken genutzt und auch anteilig addiert werden. Dafür wurde die bisherige Möglichkeit der Befreiung im Prinzip gestrichen.
Eine kurzfristig eingeräumte Übergangsfrist ist im Oktober abgelaufen.
Alle Hausbesitzer, WEG´s und nun auch Gewerbliche Nutzer müssen sich an dieses neue Gesetz halten, denn im Gegensatz zum alten Gesetz ist das EWärmeG 2015 auch bei Nichtwohngebäuden anzuwenden. Geprüft wird die Einhaltung, wie schon bisher, über Meldungen an die zuständige Baurechtsbehörde.
Bei Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizanlage sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der versorgten Wohn- und Nichtwohngebäude verpflichtet, mindestens 15 Prozent des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken oder den Wärmeenergiebedarf durch bauliche Maßnahmen (Dämmung) um mindestens 15 Prozent zu reduzieren oder sonstige Ersatzmaßnahmen zu ergreifen.
Eine Heizanlage ist eine Anlage zur zentralen Erzeugung überwiegend von Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser. Das EWärmeG gilt folglich für den Austausch oder den nachträglichen Einbau eines Kessels oder eines anderen zentralen Wärmeerzeugers. Das bedeutet, wenn ein Gebäude über mehrere, mindestens zwei eigenständige Heizanlagen verfügt (dezentrale Beheizung), muss beim Austausch eines Heizkessels einer dezentralen Heizanlage das EWärmeG nicht beachtet werden.
Das EWärmeG ist zu beachten, wenn die Heizanlage überwiegend, d.h. zu über 50 Prozent zur Erzeugung von Raumwärme oder Raumwärme und Warmwasser eingesetzt wird. Wird die Heizanlage dagegen überwiegend zur Erzeugung von Prozesswärme oder Ähnlichem eingesetzt, muss es nicht beachtet werden (z.Bsp.Industrie).
Zur Erreichung der 15% erneuerbare Energien können verschiedene Maßnahmen prozentual addiert werden.
Der Hausbesitzer hat aber zukünftig generell 18 Monate nach der Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage Zeit, den Nachweis der Baubehörde vorzulegen.
Für die Fälle: Einbau einer Solaranlage, Fotovoltaik Anlage, Holzfeuerung, Wärmepumpe oder BHKW erstellt der SHK-Betrieb den entsprechenden Sachkundenachweis und übergibt ihn an den Hausbesitzer.
Auf der Seite des Umweltministeriums finden Sie alle Vordrucke, Informationen zum Gesetz und den Gesetzestext selbst.
Für Rückfragen stehen wir mit unserem Team gerne zur Verfügung. Kompetente Information und gute persönliche Beratung sind unser Markenzeichen.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Kogel, Dipl.Ing. (FH) und das Team der Firma Kogel
Quellennachweis: Texte sind teilweise den Veröffentlichungen des Fachverbandes SHK Baden-Württemberg entnommen
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